§ JOURNAL · Leitfaden
Eine europäische Patentanmeldung ausarbeiten: Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung
Eine europäische Patentanmeldung wird nicht dadurch gut, dass jede Überschrift gefüllt ist. Entscheidend ist, dass sich jedes Merkmal der Ansprüche auf eine Stelle der ursprünglichen Unterlagen zurückführen lässt und dass eine Fachperson die Erfindung anhand dieser Unterlagen ausführen kann. Dieser Leitfaden beschreibt eine Arbeitsweise für Patentanwältinnen, Patentanwälte und IP-Teams, die aus einer Erfindungsmeldung einen Entwurf für das Europäische Patentamt (EPA) vorbereiten.
Er ersetzt weder das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) noch die Richtlinien für die Prüfung im EPA. Prüfen Sie Regeln und Fristen stets in der aktuellen Fassung.
1. Vom Material ausgehen, nicht vom Formular
Sammeln Sie vor dem ersten Satz, was tatsächlich vorliegt:
- die technische Aufgabe und unter welchen Bedingungen sie auftritt,
- die tatsächlich entwickelte Lösung mit Bauteilen, Verfahrensschritten und deren Zusammenwirken,
- erprobte oder ernsthaft erwogene Alternativen,
- gemessene Ergebnisse mit Bedingungen – getrennt von erwarteten Wirkungen,
- bekannte Druckschriften, von denen sich die Erfindung abgrenzen soll.
Was fehlt, bleibt als offene Frage stehen. Ein Entwurf, der Lücken mit plausibel klingenden Werten füllt, schafft später ein Problem: Nach Art. 123(2) EPÜ darf eine Anmeldung nicht so geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Was am Anmeldetag nicht offenbart war, lässt sich nicht nachreichen.
Eine Vorlage dafür finden Sie in unserer Erfindungsmeldung mit Beispiel.
2. Die Beschreibung nach Regel 42 EPÜ gliedern
Regel 42 EPÜ nennt, was die Beschreibung enthalten soll. In der Praxis ergibt sich daraus folgende Gliederung:
- Technisches Gebiet – worauf sich die Erfindung bezieht.
- Stand der Technik – der Ihnen bekannte, für das Verständnis nützliche Stand der Technik, möglichst mit Fundstellen. Zitieren Sie nur, was Sie im Original geprüft haben.
- Darstellung der Erfindung – so, dass die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können; vorteilhafte Wirkungen gegenüber dem Stand der Technik nur, soweit sie belegbar sind.
- Kurze Beschreibung der Zeichnungen – eine Aussage pro Figur.
- Ausführungsweg – mindestens ein Weg zur Ausführung im Einzelnen, in der Regel mit Beispielen und unter Verweis auf die Zeichnungen.
- Gewerbliche Anwendbarkeit – soweit sie sich nicht schon aus Beschreibung oder Art der Erfindung ergibt.
Die Ausführungsbeispiele tragen die Hauptlast. Beschreiben Sie dort konkret, wie die Teile zusammenwirken, welche Eingaben verarbeitet werden, welche Bedingungen geprüft werden und welche Alternativen es gibt. Allgemeine Absichtserklärungen („kann vorteilhaft verbessert werden“) stützen keine Ansprüche.
3. Ansprüche nach Regel 43 EPÜ formulieren
Die Ansprüche bestimmen den Schutzbereich (Art. 69 EPÜ) und müssen deutlich, knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt sein (Art. 84 EPÜ). Für den Entwurf sind besonders wichtig:
- Zweiteilige Form, wo zweckmäßig (Regel 43(1) EPÜ): ein Oberbegriff mit den Merkmalen, die zusammen bereits zum Stand der Technik gehören, und ein kennzeichnender Teil mit den Merkmalen, für die Schutz begehrt wird. Ausführlich dazu: Patentansprüche in zweiteiliger Form.
- Ein unabhängiger Anspruch je Kategorie (Regel 43(2) EPÜ), von den dort genannten Ausnahmen abgesehen.
- Bezugszeichen in Klammern (Regel 43(7) EPÜ), wenn die Anmeldung Zeichnungen enthält und dies das Verständnis erleichtert.
- Einheitliche Begriffe: dasselbe Bauteil trägt in Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen denselben Namen.
Prüfen Sie jedes Anspruchsmerkmal gegen die Beschreibung: Wo steht es, in welcher Allgemeinheit, und gibt es dort eine Grundlage für spätere Einschränkungen? Halten Sie Rückfallpositionen bewusst in der Beschreibung fest, statt sie nur in abhängigen Ansprüchen zu verstecken.
4. Zusammenfassung und Zeichnungen
Die Zusammenfassung dient der technischen Information (Art. 85 EPÜ) und bestimmt nicht den Schutzbereich. Halten Sie sie knapp und deckungsgleich mit Ansprüchen und Beschreibung.
Für die Zeichnungen gelten die Formvorschriften der Regel 46 EPÜ. Wichtiger als die Form ist zunächst der Inhalt: Jede Figur muss zur Beschreibung passen, und die Bezugszeichen müssen übereinstimmen. Hinweise dazu: Patentzeichnungen für das EPA.
5. Den Entwurf vor der Übergabe prüfen
Eine kurze Prüfliste vor der Übergabe an die verantwortliche Vertreterin oder den verantwortlichen Vertreter:
- Lässt sich jedes Anspruchsmerkmal auf eine Stelle der Beschreibung zurückführen?
- Kann eine Fachperson die Erfindung ohne unzumutbaren Aufwand ausführen (Art. 83 EPÜ)?
- Sind Wirkungen als gemessen, erwartet oder hypothetisch gekennzeichnet?
- Stimmen Begriffe und Bezugszeichen in allen Teilen überein?
- Sind Druckschriften im Stand der Technik geprüft und korrekt zitiert?
- Welche Fragen an die Erfinder sind noch offen?
KI-Unterstützung: wofür sie taugt und wofür nicht
KI kann Material ordnen, eine Gliederung vorschlagen und Formulierungen entwerfen. Sie kennt aber nur, was im Material steht – und neigt dazu, Lücken plausibel zu füllen. Behandeln Sie jeden KI-Vorschlag, der über die Offenbarung hinausgeht, als Frage an die Erfinder, nicht als Tatsache.
Im Ablauf für europäische Anmeldungen bereiten Sie zuerst einen Ausarbeitungsplan aus Ihrem Material vor, prüfen und korrigieren ihn und erstellen dann Ansprüche, Beschreibung und Zusammenfassung zur Bearbeitung und zum Export nach Word. Der Entwurf wird auf Englisch erstellt und ist ein Arbeitsentwurf zur fachlichen Prüfung – keine Einreichung beim EPA.