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§ JOURNAL · Leitfaden

Patentansprüche in zweiteiliger Form: Oberbegriff und kennzeichnender Teil

· 6 Min. Lesezeit· Patent-Task-Redaktion

Vor dem Europäischen Patentamt werden unabhängige Ansprüche, wo es zweckmäßig ist, in zweiteiliger Form abgefasst (Regel 43(1) EPÜ). Der Oberbegriff nennt die Bezeichnung des beanspruchten Gegenstands und die technischen Merkmale, die zu seiner Festlegung erforderlich sind, aber zusammen bereits zum Stand der Technik gehören. Der kennzeichnende Teil – eingeleitet mit „dadurch gekennzeichnet, dass“ bzw. „characterised in that“ – nennt die Merkmale, für die in Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird.

Das klingt formal, hat aber eine inhaltliche Funktion: Die zweiteilige Form zeigt auf einen Blick, wovon sich die Erfindung abgrenzt. Deshalb steht und fällt sie mit der Frage, welcher Stand der Technik der nächstliegende ist.

Ein Beispiel

Die folgende Erfindungsmeldung ist ein fiktives Lehrbeispiel:

Eine Kühlbaugruppe hat einen Temperatursensor, einen drehzahlvariablen Lüfter und eine Steuerung. Bekannte Baugruppen schalten den Lüfter an einer einzigen Schwelle ein und aus, was zu häufigem Schalten führt. Hier erhöht die Steuerung die Drehzahl oberhalb einer oberen Schwelle und senkt sie erst unterhalb einer niedrigeren unteren Schwelle wieder ab.

Eine mögliche zweiteilige Fassung (für das EPA auf Englisch):

  1. A cooling assembly comprising a temperature sensor (10) configured to measure a temperature of a heat-generating component, a variable-speed fan (20) and a controller (30), characterised in that the controller (30) is configured to increase a speed of the fan (20) from a first speed to a second speed when the measured temperature exceeds an upper threshold and to return the fan (20) to the first speed only when the measured temperature falls below a lower threshold that is less than the upper threshold.

Der Oberbegriff übernimmt, was die bekannte Baugruppe bereits zeigt: Sensor, Lüfter, Steuerung. Der kennzeichnende Teil enthält die Hysterese – das Merkmal, das die Erfindung ausmacht.

So gehen Sie vor

  1. Nächstliegenden Stand der Technik bestimmen. Ohne eine tatsächlich geprüfte Druckschrift ist jede Aufteilung eine Vermutung. Halten Sie fest, auf welches Dokument sich der Oberbegriff stützt.
  2. Merkmale gliedern. Zerlegen Sie den Anspruch in einzelne Merkmale und markieren Sie für jedes, ob es in der Druckschrift offenbart ist – und wo.
  3. Nur gemeinsam Bekanntes in den Oberbegriff. Gehört ein Merkmal nicht zum nächstliegenden Stand der Technik, gehört es in den kennzeichnenden Teil.
  4. Aufgabe und Lösung abgleichen. Die Merkmale des kennzeichnenden Teils sollten die objektive technische Aufgabe lösen, die sich gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik stellt. Diese Darstellung gehört auch in die Beschreibung (Regel 42(1)(c) EPÜ).
  5. Bezugszeichen setzen. Enthält die Anmeldung Zeichnungen, sind Bezugszeichen in Klammern hinter den Merkmalen üblich (Regel 43(7) EPÜ); sie schränken den Anspruch nicht ein.

Wann die zweiteilige Form nicht zweckmäßig ist

Die Regel verlangt die zweiteilige Form nur, „wo es zweckdienlich ist“. Die Prüfungsrichtlinien des EPA nennen Fälle, in denen eine einteilige Fassung angemessener sein kann, etwa wenn die Erfindung in einer neuen Kombination gleichrangiger Elemente besteht oder wenn sich bekannte und neue Merkmale nicht sinnvoll trennen lassen. Prüfen Sie dafür die aktuelle Fassung der Richtlinien für die Prüfung im EPA.

Typische Fehler

  • Oberbegriff aus dem Gedächtnis: Merkmale werden als bekannt behandelt, ohne dass eine Druckschrift sie zeigt. Das schwächt die Position im Prüfungsverfahren unnötig.
  • Wirkung statt Merkmal: „wodurch das Schalten reduziert wird“ beschreibt eine Wirkung. Kennzeichnen sollten technische Merkmale, die diese Wirkung hervorbringen.
  • Begriffe wechseln: „Steuerung“ im Anspruch, „Regler“ in der Beschreibung. Einheitliche Begriffe vermeiden Klarheitseinwände nach Art. 84 EPÜ.
  • Keine Stütze: Der kennzeichnende Teil enthält eine Formulierung, die in der Beschreibung so nicht vorkommt. Spätere Änderungen brauchen eine Grundlage in der ursprünglichen Fassung (Art. 123(2) EPÜ).

Weiter

Den Aufbau der übrigen Unterlagen beschreibt der Leitfaden Eine europäische Patentanmeldung ausarbeiten. Im Ablauf für europäische Anmeldungen können Sie zweiteilige Ansprüche aus Ihrer Erfindungsmeldung entwerfen und anschließend prüfen und bearbeiten. Ob und wie ein Anspruch zweiteilig gefasst wird, entscheidet am Ende die verantwortliche Vertreterin oder der verantwortliche Vertreter.